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421.10 CH-AR

Art. 5 Archivgesetz - Anbietepflicht

II. Sicherung von Dokumenten und Archivgut
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Art. 5 Archivgesetz · Anbietepflicht

1. Die öffentlichen Organe überprüfen regelmässig, welche Dokumente sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen.

2. Sämtliche Dokumente, die nicht mehr benötigt werden, sind dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten.

3. Das zuständige Archiv bestimmt über Ausnahmen von der Anbietepflicht.

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