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421.10 CH-AR

Art. 4 Archivgesetz - Vorarchivische Dokumentenverwaltung

II. Sicherung von Dokumenten und Archivgut
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Art. 4 Archivgesetz · Vorarchivische Dokumentenverwaltung

1. Die öffentlichen Organe berücksichtigen bei der Dokumentenverwaltung und insbesondere bei der Beschaffung und beim Betrieb von elektronischen Datenbearbeitungssystemen die Erfordernisse der Archivierung.

2. Dokumente sind systematisch geordnet und sicher aufzubewahren.

3. Sofern keine besondere gesetzliche Vorschrift besteht, dürfen Dokumente nur vernichtet werden, wenn das zuständige Archiv sie als nicht archivwürdig bezeichnet hat.

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