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421.10 CH-AR

Art. 24 Archivgesetz - Strafbestimmungen

VI. Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 24 Archivgesetz · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich als archivwürdig bezeichnete Dokumente beschädigt, verheimlicht, veräussert oder auf andere Weise der geordneten Archivierung entzieht, wird mit Busse bestraft.

2. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen das Benützungsreglement oder gegen im Einzelfall getroffene Anordnungen über die Benützung von Archivgut verstösst, wird mit Busse bestraft.

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