421.10
CH-AR
Art. 22 Archivgesetz - Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv
V. Gemeindearchive
Art. 22 Archivgesetz · Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv
1. Gemeindearchive und Staatsarchiv sorgen für eine koordinierte Archivierung.
2. Das Staatsarchiv unterstützt die Gemeinden in Belangen der Dokumentenbewertung und der Verzeichnung von Archivgut.