Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.10 CH-AR

Art. 22 Archivgesetz - Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv

V. Gemeindearchive
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Art. 22 Archivgesetz · Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv

1. Gemeindearchive und Staatsarchiv sorgen für eine koordinierte Archivierung.

2. Das Staatsarchiv unterstützt die Gemeinden in Belangen der Dokumentenbewertung und der Verzeichnung von Archivgut.

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