Art. 21 Archivgesetz - Zuständigkeit und Organisation
Art. 21 Archivgesetz · Zuständigkeit und Organisation
1. Das Gemeindearchiv ist das zuständige Archiv für Dokumente der kommunalen Organe und ihrer Rechtsvorgänger. Es kann weiteres für die Gemeindegeschichte wichtiges Archivgut übernehmen.
2. Das Gemeindearchiv steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser erlässt ein Benützungsreglement und bestimmt eine Person, die für alle im Gesetz dem Archiv übertragenen Aufgaben verantwortlich ist.
3. Die für das Archiv verantwortliche Person hat im Rahmen ihrer Aufgaben Zugang zu allen Dokumenten der anbietepflichtigen Stellen. Sie erlässt Weisungen über die Aufbewahrung und Ablieferung archivwürdiger Dokumente.
4. Bei Zweckverbänden und anderen interkommunalen Organen bestimmen die beteiligten Gemeinden durch Vereinbarung, welches Gemeindearchiv zuständig ist.