421.10
CH-AR
Art. 2 Archivgesetz - Zweck der Archivierung
I. Grundlagen
Art. 2 Archivgesetz · Zweck der Archivierung
1. Die Archive von Kanton und Gemeinden dienen den Dokumentationsansprüchen der Behörden und den Informationsbedürfnissen der Allgemeinheit.
2. Die Archivierung soll die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns gewährleisten, eine authentische Überlieferung zur Geschichte von Kanton und Gemeinden dauerhaft sichern und kulturelles Erbe von Appenzell Ausserrhoden bewahren.