421.10
CH-AR
Art. 19 Archivgesetz - Besondere Befugnisse
IV. Staatsarchiv
Art. 19 Archivgesetz · Besondere Befugnisse
1. Das Staatsarchiv hat im Rahmen seiner Aufgaben Zugang zu allen Dokumenten der anbietepflichtigen Stellen. Es erlässt Weisungen über die Aufbewahrung und Ablieferung archivwürdiger Dokumente.
2. Es kann zu Forschungs- und Auskunftszwecken auf kommunales Archivgut zugreifen.
3. Es kann mit öffentlichen und privaten Partnern archivbezogene Vereinbarungen abschliessen.