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421.10 CH-AR

Art. 18 Archivgesetz - Aufgaben

IV. Staatsarchiv
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Art. 18 Archivgesetz · Aufgaben

1. Das Staatsarchiv

a) unterstützt die kantonalen Organe in der Dokumentenverwaltung;

b) entscheidet über die Archivwürdigkeit von Dokumenten der kantonalen Organe;

c) sorgt für sichere Aufbewahrung und fachgerechte Verzeichnung seines Archivguts;

d) betreibt ein elektronisches Archivsystem;

e) führt eine Handbibliothek und unterhält landeskundliche Sammlungen;

f) kann von Dritten wichtiges Archivgut von kantonaler Bedeutung übernehmen;

g) ist Auskunftsstelle und macht Archivgut in geeigneter Form zugänglich;

h) berät die Gemeinden in Belangen der Archivierung;

i) führt und begleitet landeskundliche Forschungs-, Publikations- und Vermittlungsprojekte;

j) arbeitet fachtechnisch mit andern Archiven und Institutionen zusammen.

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