421.10
CH-AR
Art. 18 Archivgesetz - Aufgaben
IV. Staatsarchiv
Art. 18 Archivgesetz · Aufgaben
1. Das Staatsarchiv
a) unterstützt die kantonalen Organe in der Dokumentenverwaltung;
b) entscheidet über die Archivwürdigkeit von Dokumenten der kantonalen Organe;
c) sorgt für sichere Aufbewahrung und fachgerechte Verzeichnung seines Archivguts;
d) betreibt ein elektronisches Archivsystem;
e) führt eine Handbibliothek und unterhält landeskundliche Sammlungen;
f) kann von Dritten wichtiges Archivgut von kantonaler Bedeutung übernehmen;
g) ist Auskunftsstelle und macht Archivgut in geeigneter Form zugänglich;
h) berät die Gemeinden in Belangen der Archivierung;
i) führt und begleitet landeskundliche Forschungs-, Publikations- und Vermittlungsprojekte;
j) arbeitet fachtechnisch mit andern Archiven und Institutionen zusammen.