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421.10 CH-AR

Art. 17 Archivgesetz - Organisation

IV. Staatsarchiv
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Art. 17 Archivgesetz · Organisation

1. Das Staatsarchiv wird von der Staatsarchivarin oder dem Staatsarchivar geleitet. Es ist organisatorisch der Kantonskanzlei angegliedert.

2. Der Regierungsrat erlässt ein Benützungsreglement.

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