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421.10 CH-AR

Art. 16 Archivgesetz - Zuständigkeit und Auftrag

IV. Staatsarchiv
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Art. 16 Archivgesetz · Zuständigkeit und Auftrag

1. Das Staatsarchiv ist das zuständige Archiv für Dokumente der kantonalen Organe und ihrer Rechtsvorgänger. Es dient nach Vereinbarung als Archiv für interkantonale Institutionen mit ausserrhodischer Beteiligung.

2. Es setzt sich für die Erhaltung privaten Archivguts und des Archivguts der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ein.

3. Es sorgt für die langfristige Bewahrung, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Vermittlung des Archivgutes.

4. Es stellt in Zusammenarbeit mit der Kantonsbibliothek eine koordinierte dokumentarische Überlieferung für Appenzell Ausserrhoden sicher.

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