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421.10 CH-AR

Art. 15 Archivgesetz - Benützungsordnung

III. Nutzung des Archivguts
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Art. 15 Archivgesetz · Benützungsordnung

1. Die Einsichtnahme in Archivgut ist unentgeltlich. Besondere Dienstleistungen sind kostenpflichtig.

2. Die Benützung von Archivgut kann aus konservatorischen oder urheberrechtlichen Gründen im Einzelfall mit besonderen Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3. Die Benützer haften gegenüber dem Gemeinwesen für allen Schaden, den sie bei der Benützung der Archive und des Archivgutes verursachen.

4. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Benützungsbestimmungen verstösst, kann von der weiteren Archivbenützung ausgeschlossen werden.

5. Das Nähere regelt das Benützungsreglement.

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