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421.10 CH-AR

Art. 14 Archivgesetz - Datenschutzrechtliche Ansprüche

III. Nutzung des Archivguts
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Art. 14 Archivgesetz · Datenschutzrechtliche Ansprüche

1. Wird die Unrichtigkeit von Personendaten glaubhaft gemacht, kann die betroffene Person verlangen, dass ihre Gegendarstellung dem Archivgut beigefügt wird.

2. Es besteht kein Anspruch auf Berichtigung oder Vernichtung von Archivgut.

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