421.10
CH-AR
Art. 14 Archivgesetz - Datenschutzrechtliche Ansprüche
III. Nutzung des Archivguts
Art. 14 Archivgesetz · Datenschutzrechtliche Ansprüche
1. Wird die Unrichtigkeit von Personendaten glaubhaft gemacht, kann die betroffene Person verlangen, dass ihre Gegendarstellung dem Archivgut beigefügt wird.
2. Es besteht kein Anspruch auf Berichtigung oder Vernichtung von Archivgut.