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421.10 CH-AR

Art. 13 Archivgesetz - Rechte abliefernder Stellen

III. Nutzung des Archivguts
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Art. 13 Archivgesetz · Rechte abliefernder Stellen

1. Abliefernde Stellen können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auf das von ihnen abgelieferte Archivgut zurückgreifen, dürfen dieses aber nicht verändern.

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