421.10
CH-AR
Art. 13 Archivgesetz - Rechte abliefernder Stellen
III. Nutzung des Archivguts
Art. 13 Archivgesetz · Rechte abliefernder Stellen
1. Abliefernde Stellen können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auf das von ihnen abgelieferte Archivgut zurückgreifen, dürfen dieses aber nicht verändern.