421.10
CH-AR
Art. 12 Archivgesetz - Erlöschen von Schutzinteressen
III. Nutzung des Archivguts
Art. 12 Archivgesetz · Erlöschen von Schutzinteressen
1. Öffentliche Schutzinteressen gelten spätestens nach 30 Jahren seit Erstellung eines Dokumentes als erloschen.
2. Private Schutzinteressen gelten spätestens nach 120 Jahren seit Erstellung eines Dokumentes als erloschen.
3. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des übergeordneten Rechts und abweichende Bestimmungen in Übernahmevereinbarungen zu nichtstaatlichem Archivgut.