421.10
CH-AR
Art. 11 Archivgesetz - Eingeschränkt zugängliches Archivgut
III. Nutzung des Archivguts
Art. 11 Archivgesetz · Eingeschränkt zugängliches Archivgut
1. Die Einsichtnahme in Dokumente, an denen öffentliche oder private Schutzinteressen bestehen, richtet sich nach dem Informationsgesetz.
2. Das zuständige Archiv entscheidet, ob und inwieweit Einsicht in schützwürdige Dokumente gegeben werden kann. Im Zweifelsfall holt es die Meinung der abliefernden Stelle und des Datenschutz-Kontrollorgans ein.