420.21
CH-AR
Art. 7 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds - Entschädigung und Spesen
Art. 7 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds · Entschädigung und Spesen
1. Der Anspruch der Kommissionsmitglieder auf Taggelder richtet sich nach Art. 41a der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz.
2. Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach dem Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit.
3. Für besondere Aufwendungen kann die Kommission eine angemessene Entschädigung anstelle eines Taggeldes zusprechen.