420.21
CH-AR
Art. 5 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds - Rechnungsführung, Revision
Art. 5 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds · Rechnungsführung, Revision
1. Die Fondsrechnung wird im Auftrag der Kommission vom Amt für Finanzen geführt und in der Staatsrechnung gesondert ausgewiesen.
2. Fondsverwaltung und Rechnungsführung unterliegen der Prüfung durch die Finanzkontrolle.