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420.21 CH-AR

Art. 5 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds - Rechnungsführung, Revision

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Art. 5 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds · Rechnungsführung, Revision

1. Die Fondsrechnung wird im Auftrag der Kommission vom Amt für Finanzen geführt und in der Staatsrechnung gesondert ausgewiesen.

2. Fondsverwaltung und Rechnungsführung unterliegen der Prüfung durch die Finanzkontrolle.

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