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420.21 CH-AR

Art. 4 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds - Fondsverwaltung

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Art. 4 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds · Fondsverwaltung

1. Die Fondsverwaltung besteht aus einer Kommission mit wenigstens drei Mitgliedern, die vom Regierungsrat gewählt werden. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren oder den Rest einer solchen. Wiederwahl ist möglich.

2. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr.

3. Für das Zustandekommen eines Beschlusses auf dem Zirkulationsweg ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

4. Die Kommission entscheidet frei über die zweckbestimmte Verwendung der Fondsmittel. Die Kommissionsmitglieder sind zu zweien zeichnungsberechtigt für sämtliche Rechtsgeschäfte.

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