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420.21 CH-AR

Art. 3 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds - Auflagen

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Art. 3 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds · Auflagen

1. Die Kunstgegenstände werden zur Aufbewahrung der Kantonsbibliothek übergeben und bilden einen besonderen Teil der kantonalen Kunstsammlung. Wegleitend für die Betreuung sind die Richtlinien des Internationalen Museumsverbandes (ICOM) und des kantonalen Sammlungskonzepts.

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