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420.21 CH-AR

Art. 1 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds - Rechtsform

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Art. 1 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds · Rechtsform

1. Die Vermögenswerte und Vermögenserträge aus der Schenkung der Eheleute Oskar und Dora Meier-Strub gemäss öffentlich-beurkundetem Schenkungsvertrag vom 12. Januar 1981 werden als zweckgebundener Fonds verwaltet.

2. Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Rechtsform Art. 2 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds →

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