420.11
CH-AR
Art. 9 Kulturförderungsverordnung - Gesuch
Art. 9 Kulturförderungsverordnung · Gesuch
1. Gesuche um Beiträge gestützt auf das Kulturförderungsgesetz sind bei der Fachstelle für Kulturförderung einzureichen.
2. Die Gesuche haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten
a) Name und Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b) gegebenenfalls Name und Wohnsitz der Projektverfasserin oder des Projektverfassers;
c) Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens;
d) Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben;
e) Finanzierungsplan;
f) Angaben zu den Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 4 bis 7.
3. Die Fachstelle für Kulturförderung kann auf einzelne Angaben verzichten oder kann weitere Angaben und Unterlagen einverlangen.