420.11
CH-AR
Art. 8 Kulturförderungsverordnung - Neu- und Umbauten (Art. 4 Abs. 3 KFG)
Art. 8 Kulturförderungsverordnung · Neu- und Umbauten (Art. 4 Abs. 3 KFG)
1. Bei Neu- und Umbauten von kantonalen Gebäuden kann der Kanton im Rahmen des Baukredites Aufträge zur künstlerischen Ausgestaltung erteilen.
2. Die Fachstelle für Kulturförderung ist bei der Planung und Umsetzung der künstlerischen Ausgestaltung einzubeziehen.