Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.11 CH-AR

Art. 8 Kulturförderungsverordnung - Neu- und Umbauten (Art. 4 Abs. 3 KFG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Kulturförderungsverordnung · Neu- und Umbauten (Art. 4 Abs. 3 KFG)

1. Bei Neu- und Umbauten von kantonalen Gebäuden kann der Kanton im Rahmen des Baukredites Aufträge zur künstlerischen Ausgestaltung erteilen.

2. Die Fachstelle für Kulturförderung ist bei der Planung und Umsetzung der künstlerischen Ausgestaltung einzubeziehen.

← Art. 7b Kulturförderungsverordnung Zuständigkeit (Art. 6 KFG) Art. 9 Kulturförderungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →