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420.11 CH-AR

Art. 7b Kulturförderungsverordnung - Anerkennungspreis

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Art. 7b Kulturförderungsverordnung · Anerkennungspreis

1. Zur Verdankung besonderer Verdienste bei der Vermittlung, Pflege und Förderung der Kultur in und von Appenzell Ausserrhoden kann der Regierungsrat auf Antrag des Departements Bildung und Kultur einen Anerkennungspreis zusprechen.

2. Der Anerkennungspreis beträgt maximal Fr. 10 000.- und wird höchstens alle zwei Jahre vergeben.

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