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420.11 CH-AR

Art. 7 Kulturförderungsverordnung - Kulturschaffende, Kulturvermittelnde, eigene Auftritte, kulturelle Projekte (Art. 4 Abs. 2 KFG)

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Art. 7 Kulturförderungsverordnung · Kulturschaffende, Kulturvermittelnde, eigene Auftritte, kulturelle Projekte (Art. 4 Abs. 2 KFG)

1. Der Kanton kann private Kulturschaffende und Kulturvermittelnde sowie eigene Auftritte und kulturelle Projekte mit finanziellen Beiträgen unterstützen.

2. Diese Beiträge können, soweit es sich um wiederkehrende oder grössere Beiträge handelt, an den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gebunden werden.

3. Die Leistungsvereinbarungen umschreiben im Wesentlichen die durch die kulturellen Institutionen zu erbringenden Leistungen sowie Art und Ausmass der finanziellen Unterstützungen. Sie orientieren sich an anerkannten Richtlinien.

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