Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.11 CH-AR

Art. 6 Kulturförderungsverordnung - d) Ausserkantonale Institutionen mit erheblicher Bedeutung für den Kanton

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Kulturförderungsverordnung · d) Ausserkantonale Institutionen mit erheblicher Bedeutung für den Kanton

1. Der Kanton kann ausserkantonale Institutionen mit erheblicher Bedeutung für den Kanton mit jährlich wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstützen.

2. Die erhebliche Bedeutung für den Kanton wird insbesondere anhand der folgenden Kriterien bzw. Unterlagen beurteilt

a) Die Institutionen werden von einem namhaften Teil der Bevölkerung von Appenzell Ausserhoden genutzt;

b) Die Institutionen sind juristische Personen;

c) Die Institutionen haben bereits einen bestimmten Leistungsausweis erbracht und bieten Gewähr für Kontinuität;

d) Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.

← Art. 5 Kulturförderungsverordnung Zuständigkeit (Art. 6 KFG) Art. 7 Kulturförderungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →