Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.11 CH-AR

Art. 5 Kulturförderungsverordnung - c) Kulturinstitutionen von kantonaler Bedeutung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Kulturförderungsverordnung · c) Kulturinstitutionen von kantonaler Bedeutung

1. Der Kanton kann Kulturinstitutionen von kantonaler Bedeutung mit jährlich wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstützen.

2. Als Kulturorganisationen von kantonaler Bedeutung gelten gemeinnützige Trägerschaften (Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, etc.), deren kontinuierliche Kulturtätigkeit das Kantonsgebiet abdeckt oder anderweitig den Kanton repräsentiert.

3. Die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen ist an den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gebunden.

4. Die kantonale Bedeutung wird insbesondere anhand der folgenden Kriterien bzw. Unterlagen beurteilt

a) Die Organisationen decken in ihrem Tätigkeitsfeld mindestens Appenzell Ausserrhoden ab oder repräsentieren den Kanton in anderer Weise.

b) Die Organisationen sind juristische Personen, mit denen verbindliche Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

c) Die Organisationen haben bereits einen bestimmten Leistungsausweis erbracht und bieten Gewähr für Kontinuität.

d) Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.

← Art. 4 Kulturförderungsverordnung Zuständigkeit (Art. 6 KFG) Art. 6 Kulturförderungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →