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420.11 CH-AR

Art. 4 Kulturförderungsverordnung - b) Bibliotheken von regionaler Bedeutung

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Art. 4 Kulturförderungsverordnung · b) Bibliotheken von regionaler Bedeutung

1. Der Kanton kann die Bibliotheken von regionaler Bedeutung mit jährlich wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstützen.

2. Die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen ist einerseits an den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gebunden und setzt andererseits eine angemessene finanzielle Unterstützung mindestens durch die Standortgemeinde voraus.

3. Die regionale Bedeutung wird insbesondere anhand der folgenden Kriterien bzw. Unterlagen beurteilt

a) Medienbestand;

b) Anzahl und Herkunft der Benutzerinnen und Benutzer;

c) Professionalität (Ausbildungsstand des Personals);

d) Öffnungszeiten, Zugänglichkeit;

e) Veranstaltungen im Bereich Leseförderung und Medienvermittlung;

f) Internet-Zugang, Online-Zugang zum Medienbestand;

g) Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.

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