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Art. 3 Kulturförderungsverordnung - Kulturelle Institutionen (Art. 4 Abs. 1 KFG) a) Museen von mindestens regionaler Bedeutung

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Art. 3 Kulturförderungsverordnung · Kulturelle Institutionen (Art. 4 Abs. 1 KFG) a) Museen von mindestens regionaler Bedeutung

1. Der Kanton kann Museen mit mindestens regionaler Bedeutung mit jährlich wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstützen.

2. Die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen ist einerseits an den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gebunden und setzt andererseits eine angemessene finanzielle Unterstützung mindestens durch die Standortgemeinde voraus.

3. Die regionale Bedeutung wird insbesondere anhand der folgenden Kriterien bzw. Unterlagen beurteilt

a) Sammlung (Bedeutung, Inventarisierung, Dokumentation);

b) Bewahren (Konservierung, Pflege, Depot);

c) Erforschen (Forschungsprojekte, Publikationen);

d) Ausstellen (Dauerausstellungen und Sonderausstellungen);

e) Bildung und Vermittlung;

f) Professionalität (Ausbildungsstand des Personals);

g) Öffnungszeiten, Zugänglichkeit;

h) Publikumszuspruch, touristische Bedeutung;

i) Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.

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