420.11
CH-AR
Art. 2a Kulturförderungsverordnung - Kulturkonzept
Art. 2a Kulturförderungsverordnung · Kulturkonzept
1. Der Regierungsrat erlässt alle vier Jahre ein Kulturkonzept.
2. Das Konzept legt die Richtlinien, Grundsätze und Schwerpunkte der Kulturförderung fest und konkretisiert die Fördervoraussetzungen.