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420.11 CH-AR

Art. 2a Kulturförderungsverordnung - Kulturkonzept

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Art. 2a Kulturförderungsverordnung · Kulturkonzept

1. Der Regierungsrat erlässt alle vier Jahre ein Kulturkonzept.

2. Das Konzept legt die Richtlinien, Grundsätze und Schwerpunkte der Kulturförderung fest und konkretisiert die Fördervoraussetzungen.

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