Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.11 CH-AR

Art. 2 Kulturförderungsverordnung - Fachstelle für Kulturförderung (Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 9 KFG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Kulturförderungsverordnung · Fachstelle für Kulturförderung (Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 9 KFG)

1. Das Departement Bildung und Kultur führt eine Fachstelle für Kulturförderung. Diese ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen. Sie bereitet insbesondere die Beitragsgesuche und Leistungsvereinbarungen vor, nimmt Koordinationsaufgaben wahr und vertritt den Kanton in regionalen, schweizerischen und grenzüberschreitenden Kulturgremien. Sie fördert die Information über die Kulturtätigkeit des Kantons.

2. Die Fachstelle für Kulturförderung führt eine Museumskoordinationsstelle. Diese berät die Museen und unterstützt sie in ihren Kooperationsbestrebungen.

← Art. 1a Kulturförderungsverordnung Zuständigkeit (Art. 6 KFG) Art. 2a Kulturförderungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →