420.11
CH-AR
Art. 2 Kulturförderungsverordnung - Fachstelle für Kulturförderung (Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 9 KFG)
Art. 2 Kulturförderungsverordnung · Fachstelle für Kulturförderung (Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 9 KFG)
1. Das Departement Bildung und Kultur führt eine Fachstelle für Kulturförderung. Diese ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen. Sie bereitet insbesondere die Beitragsgesuche und Leistungsvereinbarungen vor, nimmt Koordinationsaufgaben wahr und vertritt den Kanton in regionalen, schweizerischen und grenzüberschreitenden Kulturgremien. Sie fördert die Information über die Kulturtätigkeit des Kantons.
2. Die Fachstelle für Kulturförderung führt eine Museumskoordinationsstelle. Diese berät die Museen und unterstützt sie in ihren Kooperationsbestrebungen.