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420.11 CH-AR

Art. 1a Kulturförderungsverordnung - Kulturrat

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Art. 1a Kulturförderungsverordnung · Kulturrat

1. Der Regierungsrat wählt einen Kulturrat.

2. Der Kulturrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Sie repräsentieren verschiedene Bereiche des kulturellen Lebens. Die Mehrheit der Mitglieder ist im Kanton wohnhaft oder im Kanton kulturell tätig. Eine sofortige Wiederwahl nach Ablauf einer Amtsdauer ist ausgeschlossen.

3. Der Kulturrat berät den Regierungsrat sowie das Departement Bildung und Kultur in kulturellen Fragen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a) * er gibt Empfehlungen ab zu Gesuchen für Leistungsvereinbarungen und Fördergesuchen, über welche der Regierungsrat entscheidet;

b) * er gibt Empfehlungen ab für die Vergabe des kantonalen Kulturpreises und des Anerkennungspreises;

c) * er formuliert zuhanden des Regierungsrates Empfehlungen für den Erlass des Kulturkonzepts;

d) er überprüft die Umsetzung der Ziele und Vorgaben.

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