420.11
CH-AR
Art. 12 Kulturförderungsverordnung - Widerruf und Rückforderung
Art. 12 Kulturförderungsverordnung · Widerruf und Rückforderung
1. Beitragszusagen können teilweise oder ganz widerrufen werden, wenn sie missbräuchlich erwirkt wurden, insbesondere dann, wenn
a) im Gesuch falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden,
b) das Vorhaben anders als vorgestellt verwirklicht wurde,
c) Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wurden,
d) Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen können erbrachte Leistungen teilweise oder ganz zurückgefordert werden.