Art. 10 Kulturförderungsverordnung - Beitragsvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 2 KFG)
Art. 10 Kulturförderungsverordnung · Beitragsvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 2 KFG)
1. Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger oder das Werk eine Beziehung zum Kanton aufweisen. Dies ist namentlich dann der Fall,
a) wenn die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden oder eine wesentliche Beziehung zum Kanton hat,
b) bei Vorhaben, die für Appenzell Ausserrhoden oder einen Teil des Kantons von Bedeutung sind,
c) oder bei Vorhaben, die für die Allgemeinheit bestimmt sind und aus denen eine erhebliche Anzahl Kantonseinwohnerinnen oder -einwohner einen Nutzen ziehen.
2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass angemessene Eigenleistungen erbracht und Bemühungen zur Erschliessung weiterer Beiträge Dritter unternommen werden.
3. Startbeiträge können gewährt werden, wenn für die Anschlussfinanzierung ein genügender Nachweis vorliegt.