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420.11 CH-AR

Art. 1 Kulturförderungsverordnung - Zuständigkeit (Art. 6 KFG)

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Art. 1 Kulturförderungsverordnung · Zuständigkeit (Art. 6 KFG)

1. Der Vollzug des Kulturförderungsgesetzes obliegt dem Departement Bildung und Kultur, soweit das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes bestimmen.

2. Es verwaltet den Kulturfonds gemäss Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes und bearbeitet Gesuche um Beiträge im Rahmen dieser Verordnung. Wo es nicht selber entscheidet, stellt es Antrag an den Regierungsrat.

Zuständigkeit (Art. 6 KFG) Art. 1a Kulturförderungsverordnung →

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