420.11
CH-AR
Art. 1 Kulturförderungsverordnung - Zuständigkeit (Art. 6 KFG)
Art. 1 Kulturförderungsverordnung · Zuständigkeit (Art. 6 KFG)
1. Der Vollzug des Kulturförderungsgesetzes obliegt dem Departement Bildung und Kultur, soweit das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes bestimmen.
2. Es verwaltet den Kulturfonds gemäss Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes und bearbeitet Gesuche um Beiträge im Rahmen dieser Verordnung. Wo es nicht selber entscheidet, stellt es Antrag an den Regierungsrat.