420.1
CH-AR
Art. 8 Kulturförderungsgesetz - b) Höhe
Art. 8 Kulturförderungsgesetz · b) Höhe
1. Die Beiträge und Unterstützungen werden nach der Bedeutung des Werks und der Finanzkraft des Leistungsempfängers bzw. der Leistungsempfängerin und der Höhe der Gesamtkosten bemessen.