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420.1 CH-AR

Art. 8 Kulturförderungsgesetz - b) Höhe

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Art. 8 Kulturförderungsgesetz · b) Höhe

1. Die Beiträge und Unterstützungen werden nach der Bedeutung des Werks und der Finanzkraft des Leistungsempfängers bzw. der Leistungsempfängerin und der Höhe der Gesamtkosten bemessen.

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