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420.1 CH-AR

Art. 7 Kulturförderungsgesetz - Kantonale Beiträge und Unterstützungen a) Voraussetzungen und Bedingungen

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Art. 7 Kulturförderungsgesetz · Kantonale Beiträge und Unterstützungen a) Voraussetzungen und Bedingungen

1. Unterstützungen gemäss Art. 4 Abs. 2 setzen eine Beziehung des Leistungsempfängers, der Leistungsempfängerin oder des Werks zum Kanton voraus. Bei Projekten von überregionaler Bedeutung kann darauf verzichtet werden.

2. Die Unterstützungen können an Bedingungen geknüpft werden wie angemessene Eigenleistungen, Beteiligung von Gemeinden oder Dritter, das Eintreten eines Defizits, die Zustellung von Belegexemplaren oder die Einreichung einer Abrechnung.

3. Mit kulturellen Institutionen, welche wiederkehrende Beiträge erhalten, schliesst das zuständige Departement Leistungsvereinbarungen ab. Bei Beiträgen an ausserkantonale Kulturinstitutionen kann darauf verzichtet werden.

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