420.1
CH-AR
Art. 5 Kulturförderungsgesetz - Finanzierung a) Finanzmittel
Art. 5 Kulturförderungsgesetz · Finanzierung a) Finanzmittel
1. Die kantonseigenen Einrichtungen (Art. 3 Abs. 1) werden mit Mitteln aus der laufenden Rechnung betrieben.
2. Für Unterstützungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 wird seitens des Kantons ein Kulturfonds eingerichtet. Dieser wird aus der laufenden Rechnung und dem Lotteriefonds (kultureller Teil) gespiesen. In den Kulturfonds können auch andere Mittel, die für die Kulturförderung zur Verfügung stehen, eingelegt werden.
3. Der Kulturfonds wird als Spezialfinanzierung in der Staatsrechnung geführt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
B-177/2024 (art. 5 LERI)
Research Foundation Denied Non-Profit Status for Inadequate Research Basis
Defines non-profit research institutions outside the scope of higher education and sets criteria for their eligibility.
B-695/2017 (Art. 5 FIFG)
Hospital Not Recognized Research Institution; Researcher Lacks Affiliation
Applied to define the criteria for non-university research institutions.