Art. 4 Kulturförderungsgesetz - c) Massnahmen
Art. 4 Kulturförderungsgesetz · c) Massnahmen
1. Kanton und Gemeinden können ideell und materiell kulturelle Institutionen unterstützen, die in der Kulturförderung, Kulturvermittlung und Weiterbildung Aufgaben übernehmen, insbesondere
a) Museen von mindestens regionaler Bedeutung;
b) Bibliotheken von regionaler Bedeutung;
c) Kulturinstitutionen von kantonaler Bedeutung;
d) ausserkantonale Kulturinstitutionen mit erheblicher Bedeutung für den Kanton.
2. Kanton und Gemeinden können private Kulturschaffende und Kulturvermittelnde sowie eigene Auftritte und kulturelle Projekte finanziell unterstützen, insbesondere in den Bereichen Musik, Literatur, Theater, Tanz, bildende Kunst, Film und Video.
3. Bei Neu- und Umbauten von kantonalen Gebäuden kann der Kanton Aufträge zur künstlerischen Ausgestaltung erteilen.