420.1
CH-AR
Art. 2 Kulturförderungsgesetz - Kulturförderung, -pflege und -vermittlung a) Aufgabe
Art. 2 Kulturförderungsgesetz · Kulturförderung, -pflege und -vermittlung a) Aufgabe
1. Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen und die Kulturvermittlung. Sie pflegen das kulturelle Erbe, insbesondere die Kulturgüter.
2. Sie setzen sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlieferten Kulturgut sowie dessen Pflege, Erforschung und Vermittlung.