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420.1 CH-AR

Art. 11 Kulturförderungsgesetz - Fakultatives Referendum und Inkrafttreten

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Art. 11 Kulturförderungsgesetz · Fakultatives Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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