415.311
KibeVRGE
CH-AR
Art. 9 Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung; KibeV) - Auszahlung an die Institution
Art. 9 Kinderbetreuungsverordnung; KibeV · Auszahlung an die Institution
1. Die Erziehungsberechtigten können die Vollzugsstelle zur Auszahlung der Beiträge an die Institution ermächtigen.
2. Die Vollzugsstelle regelt mit der Institution das erforderliche Meldewesen und den Auszahlungsmodus.