415.311
KibeVRGE
CH-AR
Art. 8 Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung; KibeV) - Auszahlung an die Erziehungsberechtigten
Art. 8 Kinderbetreuungsverordnung; KibeV · Auszahlung an die Erziehungsberechtigten
1. Die Beiträge werden den Erziehungsberechtigten nach Einreichen der Rechnungsbelege jeweils zum Monatsende ausbezahlt.
2. Die Rechnungsbelege sind der Vollzugsstelle innert 30 Tagen nach Erhalt einzureichen.
3. Die Vollzugsstelle kann in begründeten Fällen verspätetet eingereichte Rechnungsbelege zur Auszahlung entgegennehmen.
4. Sie kann die Auszahlung gegen Vorlage von Zahlungsbelegen anordnen, wenn sie feststellt, dass Beiträge zweckfremd verwendet worden sind.