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415.311 KibeVRGE CH-AR

Art. 6 Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung; KibeV) - Beitrag pro Betreuungsstunde

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Art. 6 Kinderbetreuungsverordnung; KibeV · Beitrag pro Betreuungsstunde

1. Der Beitrag pro Betreuungsstunde entspricht den anrechenbaren Betreuungskosten abzüglich Selbstbehalt.

2. Anrechenbar sind sämtliche von der Institution in Rechnung gestellten Betreuungskosten, die gemäss Betreuungsvertrag von den Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

3. Pro Betreuungsstunde können maximal als Betreuungskosten (inkl. Kosten für Verpflegung, Hygiene usw.) angerechnet werden

a) Kinder bis 18 Monate: Fr. 13.50

b) Kinder älter als 18 Monate: Fr. 11.50

4. Die Maximaltarife nach Abs. 3 kommen nicht zur Anwendung, wenn aufgrund einer medizinischen Diagnose ein erhöhter Betreuungsbedarf ausgewiesen ist.

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