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415.311 KibeVRGE CH-AR

Art. 5 Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung; KibeV) - Ermessensbeiträge

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Art. 5 Kinderbetreuungsverordnung; KibeV · Ermessensbeiträge

1. Ermessensbeiträge werden in Ausnahmefällen auf begründetes Gesuch hin bewilligt.

2. Eine Förderung der beruflichen Integration liegt vor, wenn die ausserfamiliäre Kinderbetreuung der zukünftigen Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten und der dauerhaften Existenzsicherung der Familie dient.

3. Die Unterstützung der ausserfamiliären Kinderbetreuung zur Entlastung der Familie oder im Interesse des Kindeswohls setzt eine entsprechende Empfehlung einer Fachperson voraus.

4. Die Vollzugsstelle legt den Umfang der unterstützten Betreuungsstunden nach dem Zweck und der Dauer der Massnahme fest. Sie kann die Bewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

5. Das Departement Gesundheit und Soziales kann Weisungen zu den Ermessensbeiträgen erlassen.

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