415.311
KibeVRGE
CH-AR
Art. 4 Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung; KibeV) - Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum
Art. 4 Kinderbetreuungsverordnung; KibeV · Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum
1. Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum (Anspruchspensum) bezeichnet die beitragsberechtigte Betreuungszeit pro Kind. Es wird in der Regel in Betreuungsstunden pro Monat berechnet und kann auf verschiedene Betreuungsangebote aufgeteilt werden.
2. Das Anspruchspensum beträgt im Monat maximal
a) Kinder im Vorschulalter: 200 Betreuungsstunden
b) Schulkinder (inkl. Kindergarten): 158 1/3 Betreuungsstunden
3. Das Anspruchspensum wird nach Massgabe des Beschäftigungsgrades der Erziehungsberechtigten linear gekürzt.
4. Tagespauschalen für Kinder im Vorschulalter werden gemäss Anhang 1 auf das Anspruchspensum angerechnet.
5. Nicht beanspruchte Betreuungsstunden können nicht auf einen anderen Monat übertragen werden.