415.31
KibeGLAE
CH-AR
Art. 9 Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KibeG) - Mitwirkungspflicht
Art. 9 Kinderbetreuungsgesetz, KibeG · Mitwirkungspflicht
1. Die Erziehungsberechtigten haben der zuständigen Stelle alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Anspruchs notwendig sind.
2. Wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sind der zuständigen Stelle unaufgefordert mitzuteilen.