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Art. 7 Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KibeG) - Beitragsverfügung

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Art. 7 Kinderbetreuungsgesetz, KibeG · Beitragsverfügung

1. Die Beitragsverfügung stellt in der Regel den Anspruch für die Dauer von zwölf Monaten fest.

2. Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wird die Beitragsverfügung angepasst.

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