415.31
KibeGLAE
CH-AR
Art. 6 Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KibeG) - Beitragsgesuche
Art. 6 Kinderbetreuungsgesetz, KibeG · Beitragsgesuche
1. Beitragsgesuche sind der zuständigen Stelle spätestens innert 30 Tagen seit der Inanspruchnahme des Betreuungsangebots einzureichen.
2. Für verspätet geltend gemachte Betreuungsstunden wird keine Vergütung geleistet.