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Art. 6 Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KibeG) - Beitragsgesuche

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Art. 6 Kinderbetreuungsgesetz, KibeG · Beitragsgesuche

1. Beitragsgesuche sind der zuständigen Stelle spätestens innert 30 Tagen seit der Inanspruchnahme des Betreuungsangebots einzureichen.

2. Für verspätet geltend gemachte Betreuungsstunden wird keine Vergütung geleistet.

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