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Art. 3 Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KibeG) - Anspruchsberechtigung

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Art. 3 Kinderbetreuungsgesetz, KibeG · Anspruchsberechtigung

1. Anspruch auf Beiträge haben Erziehungsberechtigte, die eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 20 Prozent ausüben und Wohnsitz im Kanton haben.

2. Führen Erziehungsberechtigte einen gemeinsamen Haushalt, muss ihre Erwerbstätigkeit zusammen einem Beschäftigungsgrad von mindestens 120 Prozent entsprechen.

3. Nach Massgabe des Beschäftigungsgrads werden pro Jahr und Kind maximal Beiträge für die Anzahl Betreuungsstunden gemäss Anhang gewährt.

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