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Art. 2 Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KibeG) - Unterstützte Betreuungsangebote

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Art. 2 Kinderbetreuungsgesetz, KibeG · Unterstützte Betreuungsangebote

1. Beiträge können beantragt werden für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter ab dem Alter von drei Monaten und für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern bis zum Abschluss der Primarstufe. Die Betreuung muss durch eine anerkannte Institution erfolgen.

2. Anerkannte Institutionen in diesem Sinne sind

a) Kindertagesstätten, die über eine Bewilligung nach Art. 13 ff. der Pflegekinderverordnung verfügen;

b) Tagesfamilien, die nach Art. 12 der Pflegekinderverordnung gemeldet sind und über eine vom Kanton anerkannte Fachorganisation abrechnen;

c) die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinden.

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